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Satzung

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

  • BUGeu Bundesverband für das Gebäudereiniger-Handwerk in Europa

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Murnau am Staffelsee

 

 

§ 2       Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3       Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

 

Zweck des Vereins ist die

 

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Berufsausbildung u.a. durch die Erarbeitung von Ausbildungsstandards im Gebäudereiniger-Handwerk

  • Förderung der Zertifizierung der Betriebe im Gebäudereiniger-Handwerk gemäß den Europäischen Normen

  • Harmonisierung der unterschiedlichen Standards der Gebäudereinigung in den Ländern der EU

  • Darstellung und Vertretung der Mitglieder, gegenüber der Judikativen und der Legislativen

  • Öffentlichkeitsarbeit für die bessere Darstellung der Mitglieder am Markt

  • Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz u.a. durch wissenschaftliche Aufklärungsarbeit über die Tätigkeit der Gebäudereinigung

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

  • Werbung für die Ziele des Vereins

  • Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den Medien

  • Durchführung von Veranstaltungen

  • Durchführung von Forschungsvorhaben

  • Unterhaltung eines Schulungszentrums

  • Werbung von Mitgliedern

  • Bildung von Landesgeschäftsstellen in den einzelnen Bundesländern (D)

  • Bildung von Geschäftsstellen in den Ländern der EU

  • Harmonisierung der Anforderungen an den Gebäudereiniger innerhalb der EU

 

 

§ 4       Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

 

 

 

§ 5       Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist textlich zu erstellen

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

 

Mit der positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller keine Beschwerde einlegen.

 

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vertragsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied keine Beschwerde zu. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist ausgeschlossen.

 

 

§ 8       Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmen die Gründungsmitglieder. Im Weiteren erfolgt die Bestimmung der Beiträge durch den Vorstand.

 

 

§ 9       Organe des Vereins sind

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

 

§ 10     Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitglieder zusammen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jede juristische Person hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede juristische Person wird als ein Mitglied gezählt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

  • Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands

  • Wahl des Vorstands;

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

 

§ 11     Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.  Mindestens einmal im Jahr kann eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per zuletzt bekannt gegebener E-Mail-Adresse unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der  Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt  zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Hierzu ist eine Bevollmächtigung dem Versammlungsleiter zu übermitteln.

 

 

§ 12     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 40 % der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

2. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladungsfrist beträgt 7 Kalendertage.

 

 

§ 13     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/des stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 die erschienenen Mitglieder dies beantragt.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14     Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des 5 26 besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Pressesprecher/Öffentlichkeitsarbeit und dem Schatzmeister.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein.

Der 2. Vorsitzende, der Pressesprecher und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

2. Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3. Zukünftige Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden und müssen mindestens seit 5 Jahren Mitglied des Vereines sein.

 

 

§ 15     Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1. Der Vorstand wird aufgrund der aufwendigen Etablierung des Verbandes in den Ländern der EU, von der Mitgliederversammlung bei Gründung des Verbandes zum Zwecke des Verbandsaufbau und Konsolidierung des Vereines für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Bei nachfolgenden Wahlen des Vorstandes wird der Vorstand für 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Eine   Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

2. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung  für die restliche Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 16     Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer evtl. Tagesordnung

  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Die Vorbereitung des Haushaltsplanes, der Buchführung, sowie die Erstellung des Jahresberichtes

  • Die Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

  • Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit für den Verband nach Außen

 

 

§ 17     Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wenn der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend ist, ist die   Beschlussfähigkeit auch erreicht, wenn der 1. Vorsitzende allein anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

5. Ehrenvorsitzende sind nicht berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

 

§ 18     Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.

Dieser darf Mitglied des Vorstands sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 19     Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an ein Kinderkrankenhaus für krebskranke Kinder. Die Auswahl der Vermögensempfänger erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.

 

 

Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es sind jedoch immer alle Geschlechterbezeichnungen m/w/d gemeint.

Satzung des BUGeu Bundesverband für das Gebäudereiniger-Handwerk in Europa  e.V.

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